Tragen religiöser Symbole bei nicht-staatlichen Arbeitgebenden
Auch nicht-staatliche Arbeitgeber*innen fordern von ihren Mitarbeiter*innen häufig ein neutrales Erscheinungsbild. Sie fordern auf religiös und politisch neutral gegenüber den Kund*innen aufzutreten und geben an Konflikte innerhalb der Belegschaft vermeiden zu wollen. Prinzipiell unterliegt es ihrer unternehmerischen Freiheit von ihren Mitarbeiter*innen zu verlangen sich religiös neutral zu präsentieren. Allerdings zielten hier interne Regelungen zumeist ab auf „besonders auffällige oder großflächige Kleidungsstücke“.
2021 entschied der EuGH dazu, dass solche Regelungen diskriminierend sind, da nicht alle religiösen Symbole gleichbehandelt werden. Im Ergebnis können Arbeitgeber*innen aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit allerdings trotzdem verlangen, dass keine religiösen Symbole getragen werden.
Auch 2022 entschied der EuGH in einem Fall, dass Unternehmen religiöse sowie weltanschauliche Kleidung ihrer Mitarbeiter*innen verbieten dürfen. Solange dieses Verbot „allgemein und unterschiedslos“ für alle Arbeitnehmer*innen gilt, stelle es keine unmittelbare Diskriminierung dar. Aus der Rechtsprechung des EuGH geht aber auch hervor, dass solche Neutralitätsregeln durchaus eine mittelbare Diskriminierung darstellen können, wenn Personen mit einer bestimmten Religion in besonderer Weise benachteiligt werden. Weitere Informationen zu den Urteilen erhalten Sie hier.

