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Ohne den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgemeinschaften, der sich auf die „inneren Angelegenheiten“ wie beispielsweise die Lehre und Kultus (d. h. Gottesdienstgestaltung, praktische Seelsorge und Ausbildung der Geistlichen) bezieht, in Frage zu stellen, muss das Recht auf Gleichbehandlung aufgrund der Religion oder Konfessionslosigkeit von Menschen beim Zugang zu Beschäftigung bei konfessionellen Arbeitgeber_innen in Deutschland gewährleistet werden. Das BUG sieht hier dringenden Handlungsbedarf und schlägt daher die Streichung des § 9 im Rahmen einer allgemeinen AGG Novellierung vor.