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Das Selbstbestimmungsrecht, auf das sich die Kirchen in Deutschland berufen, leitet sich aus der 1919 in Kraft getretenen Weimarer Reichsverfassung (WRV) ab. Durch Art. 140 des Grundgesetzes wurden die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung im Mai 1949 Bestandteil des Grundgesetzes.

Selbstbestimmungsrecht bedeutet für die Kirchen, dass sie ohne Mitwirkung des Staates beispielsweise interne Ämter ohne äußere Einmischung besetzen können, Kirchensteuern erheben und alle Belange bezüglich der Gottesdienste selbst regeln dürfen. Sie müssen sich jedoch an die Schranken der für alle geltenden Gesetze halten.