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Die Voraussetzungen einer Beistandschaft in einem Verwaltungsprozess sind in § 67 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Fälle von z.B. Ethnic Profiling durch die Polizei können durch einen Verwaltungsprozess gerichtlich geahndet werden. Hierbei können Beistände beigezogen werden.

Die Regelung über einen Beistand betrifft nur das Begleiten der beteiligten Parteien in der Verhandlung. Die beteiligte Partei, die sich eines Beistandes bedient, muss daher selbst bei der Verhandlung anwesend sein.

Beistand kann sein, wer vor dem Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte*r zugelassen ist. Dies können, z.B. Beschäftigte der beteiligten Partei, volljährige Familienangehörige, Steuerberater*innen oder Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen sein. Es können aber auch andere Personen zugelassen werden, insofern dies sachdienlich ist und im Einzelfall ein Bedürfnis dazu besteht. Diese Personen dürfen als Beistand abgelehnt werden, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage seien, das Streitverhältnis sachgemäß darzustellen bzw. wenn das Gericht der Ansicht ist, dass ein Beistand nicht sachdienlich ist (§ 67 Abs. 7 VwGO). Rechtsanwälte und Personen mit Befähigung zum Richteramt müssen jedoch vom Gericht in jedem Fall zugelassen werden.

Wird ein Verband oder Verein als Beistand abgelehnt, besteht die Möglichkeit, eine Person, die über eine Befähigung zum Richteramt verfügt und Teil des Verbandes bzw. Vereines ist, als Beistand vor dem Gericht auftreten zu lassen, da sie als Beistand nicht abgelehnt werden darf. Gleichzeitig kann sie auch als Repräsentantin des Verbandes bzw. Vereines auftreten.

Ein Beistand hat nicht die Möglichkeit Schriftsätze einzureichen. In der Praxis ist das jedoch abhängig von den Richter*innen. Wird nicht zugelassen, dass der Beistand Schriftsätze einreicht, besteht die Option, dass der vertretende Anwalt sich diesen Schriftsatz zu eigen macht und der Schriftsatz dadurch im Prozess genutzt werden kann.