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In einer Regionalbahn von Mainz nach Köln wurde eine Akademikerfamilie mit westafrikanischen Wurzeln, die sich auf einer Ausflugsreise nach Bonn befand, einer polizeilichen Ausweiskontrolle unterzogen. In dem Zug wurden keine sonstigen Kontrollen durchgeführt. Die Familienmitglieder besaßen alle die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie hatten die Kontrolle als ‚racial profiling‘ empfunden und Klage eingereicht.

1. Instanz

In seinem Urteil vom 23.10.2014 entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die Klage zulässig sei. So stellt es fest, dass in Zügen, die ihren Ausgangs- und Endpunkt nur im Bundesgebiet hätten und bei einer Fahrt weder Flug- noch Seehäfen passierten, noch Grenzen von anderen Staaten erreichen würden, eine illegale Einreise nicht möglich sei und daher auch keine solchen Kontrollen durchzuführen seien.

Eine Übersicht über die Presseresonanz erhalten Sie im vom BUG zusammengestellten Pressespiegel.

2. Instanz

Da die Bundespolizei das Urteil der ersten Instanz nicht akzeptierte, fand am 17. Juli 2015 die Berufungsverhandlung beim OVG Rheinland-Pfalz statt. In dieser Sitzung wurden zunächst nur einige der Zeug_innen der Beklagten befragt. In einer weiteren Verhandlung, die am 21. April 2016 stattfand, urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugunsten der Klägerseite, dass Personenkontrollen, die auf die Hautfarbe der kontrollierten Person als Auswahlkriterium für die Kontrolle zurückzuführen sind, unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sind. Da die Bundespolizei innerhalb der Dreimonatsfrist keine Revision einlegte, ist das Urteil rechtskräftig.
Hier finden Sie unsere Pressemitteilung zu diesem wegweisenden Urteil sowie die Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz. Das vollständige Urteil können Sie hier lesen.

Das BUG hat zudem einen Pressespiegel erstellt, der Ihnen hier zur Verfügung steht.

Hier können Sie auf einen interessanten Artikel zu 'racial profilng' im Kontext des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots zugreifen.