Auch auf der Länderebene gibt es Behindertengleichstellungsgesetze (BGG). Jedes Bundesland hat sein eigenes Landes-BGG. Sie orientieren sich inhaltlich und strukturell am Bundes-BGG.
Ausgewählte Beispiele der Landes-BGGs sind das Bayerische Behindertengleichberechtigungsgesetz (BayBGG), das Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) und das Landesbehindertengleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBGG M-V).
Sie beinhalten alle die Möglichkeit, eine Verbandsklage zu erheben. Klageberechtigte Verbände sind die vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbände und deren Landesverbände. Ein Träger öffentlicher Gewalt bzw. öffentlicher Aufgaben muss gegen u.a. das Benachteiligungs- oder Diskriminierungsverbot, das Gleichstellungsgebot oder die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen, damit der Verband klagen kann.
Die Verbandsklage findet sich in § 17 BayBGG, § 13 HmbBGG, § 6 BGG NRW und § 15 BGG M bis V.

