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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt ebenfalls die Möglichkeit einer Verbandsklage. Abgrenzend zum Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), befasst sich das UWG nicht mit dem Verbraucherschutz, sondern mit dem Wettbewerbsrecht.

Das Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber*innen, der Verbraucher*innen und sonstigen Teilnehmer*innen des Marktes. Dabei sind nach § 3 UWG solche Handlungen nach nicht erlaubt, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber*innen, der Verbraucher*innen und sonstigen Teilnehmer*innen des Marktes erheblich zu beeinträchtigen. So darf man beispielsweise die Waren eines*r Mitbewerbers*in nicht verunglimpfen, den Werbecharakter einer Wettbewerbshandlung verschleiern, Mitbewerber*innen gezielt behindern oder die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen (vgl. § 4 UWG). Sollten diese Handlungen vorgenommen werden, können die in § 8 III Nr. 1-4 UWG aufgelisteten Klageberechtigten auf Beseitigung oder Unterlassung klagen.

Gegenstand und Ziel der Klage

Ziel der Klage ist in der Regel die Beseitigung oder das Unterlassen einer Handlung. Wenn die wettbewerbsbenachteiligten Handlungen vorsätzlich begangen werden und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmer*innen ein Gewinn erzielt wird, besteht nach § 10 UWG ein Anspruch auf sogenannte Gewinnabschöpfung. Das bedeutet, dass die Verbände oder Mitbewerber*innen und Verbraucher*innen die Herausgabe dieses Gewinns verlangen können. Ist den Mitbewerber*innen ein Schaden entstanden, können sie gem. § 9 UWG Ersatz dafür verlangen.

Verfahrensvoraussetzungen

Vor Klageerhebung sollte zunächst abgemahnt werden. Die Abmahnung soll bewirken, die Gegenseite zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu bewegen. Dies ist zwar keine Pflicht, aber in der Praxis üblich. Sollte eine Abmahnung unterlassen worden sein und es kommt im Prozess dazu, dass der Prozessgegner sofort seine Schuld eingesteht, muss die klagende Partei die Kosten (vgl. § 93 ZPO) für den Prozess tragen. Denn mit einer zuvor ausgeführten Abmahnung wäre eine Verhandlung vor Gericht nicht nötig geworden. Durch vorheriges Abmahnen ließen sich Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs ohne Inanspruchnahme der Gerichte regeln.

Berechtigte Verbände

Die Besonderheit des UWG besteht darin, dass ein*e betroffene*r Verbraucher*in selbst keine Rechte durchsetzen kann, also selbst nicht klagebefugt ist. Er*sie selbst kann sich nur an eine klagebefugte Verbraucherzentrale wenden.

Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen und Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern können klagebefugt sein (vgl. § 8 UWG). Qualifizierte Einrichtungen i.S.d. § 8 UWG sind Einrichtungen, die gem. § 4 UKlaG klagebefugte Einrichtungen sind. Das UWG bestimmt also selbst keine Voraussetzungen für qualifizierte Einrichtungen, sondern verweist auf das Unterlassungsklagengesetz. Es müssen daher dieselben Voraussetzungen wie in § 4 UKlaG erfüllt werden.

Auch Antidiskriminierungsverbände können die Möglichkeiten nach dem UWG in Anspruch nehmen. Dazu müssen sie in ihrer Satzung auch den Verbraucherschutz eingebunden haben. Klagen nach dem UWG in Verbindung mit dem AGG wären bei diskriminierender Werbung denkbar.