Das Verbraucherschutzrecht sieht ein Verbandsklagerecht vor, welches im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) geregelt ist. Da Individualbeschwerden in der Regel unzureichend für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes sind, wurde mit dem UKlaG ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das den Verbraucherschutz besser gewährleisten soll. Ein Fallbeispiel einer Verbandsklage im Rahmen des UKlaG finden Sie hier.
Verstoßen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist auch eine Klage nach § 1 UKlaG möglich. Dies wäre der Fall, wenn AGB Rechte ausschließen, die im AGG vorgesehen sind. Sofern Antidiskriminierungsverbände klagen wollen, bedeutet dies jedoch, dass auch die Beratung und Unterstützung von Verbraucher*innen zu ihrem satzungsmäßigen Ziel gehören müssen.
Gegenstand und Ziel der Klage:
In Fällen, in denen AGB dem Schutz der Verbraucher*innen entgegenstehen, können Verbände die Interessen der Verbraucher*innen wahrnehmen. Dabei kann Unterlassung oder Widerruf nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden. Das UKlaG schützt jedoch nicht nur das AGB-Recht, sondern hat auch die Einhaltung der Verbraucherschutzgesetze (vgl. § 2 II Nr. 1 UKlaG) zum Ziel.
Verfahrensvoraussetzungen:
Die Klage muss bei dem Landgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der*die Beklagte*r seine*ihre gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen*ihren Wohnsitz hat (vgl.§ 6 I UKlaG).
In der Praxis wird durch die Verbände oft zunächst ein außergerichtliches Verfahren angestrebt. Meistens wird vor Klageerhebung eine Abmahnung verschickt. Dies ist zwar keine Pflicht, kann aber von Vorteil sein. Sollte nämlich eine Abmahnung unterlassen worden sein und es kommt im Prozess dazu, dass der Prozessgegner sofort seine Schuld eingesteht, muss die klagende Partei die Kosten (vgl. § 93 ZPO) tragen. Denn mit einer zuvor ausgeführten Abmahnung wäre in diesem Fall eine Verhandlung nicht nötig geworden.
Berechtigte Verbände:
Verbände können, wenn unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, bei unwirksamen Individualbeschwerden oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken auf Unterlassung oder Widerruf klagen. Anspruchsberechtigte Stellen sind gem. § 3 I UKlaG qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.
Qualifizierte Einrichtungen werden in § 4 UKlaG näher beschrieben. Sie können nur auf Antrag als klagebefugt anerkannt werden. Die Eintragung erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 4 UKLAG alle erfüllt sind: Eintragungsfähig sind nur rechtsfähige Vereine, die es sich zu ihrer satzungsmäßigen Aufgabe gemacht haben, die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zudem müssen sie mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben oder aus mindestens drei Verbänden bestehen, die im gleichen Aufgabenfeld tätig sind und mindestens ein Jahr bestand haben. Weiterhin müssen sie aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

