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Artikel 20 des Gleichstellungsgesetzes 2006 beschreibt, welche Maßnahmen die Kommission ergreifen kann, wenn der Verdacht besteht, dass eine Organisation etwas getan hat und/oder tut, das gegen das Gleichstellungsgesetz verstößt.

Die unterschiedlichen Schritte im Rahmen einer Untersuchung können beinhalten, dass schriftlich detailliert festgehalten wird, inwiefern eine Handlung der Organisation gesetzeswidrig sein kann, die Kommission endgültige Zielvorgaben veröffentlicht, sie die betroffene Organisation auffordert, im Hinblick auf ihre Pflichterfüllung Informationen, Dokumente oder mündliche Beweise zu erbringen und sie abschließend einen Bericht veröffentlicht. In diesem Abschlussbericht soll geklärt werden, ob die Organisation gegen das Gesetz verstoßen hat oder nicht.

Zu beachten ist, dass den entsprechenden Organisationen der Abschlussbericht vorgelegt wird und sie vor der Veröffentlichung mindestens 28 Tage Zeit haben, ihn zu kommentieren. Nach Beendigung der Untersuchung spricht die Kommission Empfehlungen aus. Sollte die Organisation diese Empfehlungen ignorieren oder aus sonstigen Gründen nicht umsetzen, kann die Kommission eine Benachrichtigung über eine rechtswidrige Handlung einreichen.