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Nach Art. 21 des Gleichstellungsgesetzes 2006 kann die Kommission eine Mitteilung veröffentlichen, wenn sich am Ende einer Untersuchung herausstellt, dass eine Organisation eine rechtswidrige Handlung begangen hat. Diese Mitteilung gibt ausführlich Auskunft darüber, inwiefern das Gesetz gebrochen wurde und kann außerdem nötige Maßnahmen zur Verbesserung der Situation und zur Vorbeugung weiterer Gesetzesbrüche vorschlagen. Überdies kann von der Organisation verlangt werden, einen Aktionsplan vorzubereiten.