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Erstellung von Täter_innenprofilen als Teil von Polizeiarbeit

Die Erstellung von Profilen ist grundsätzlich ein legitimes Mittel der Prävention und Ermittlungsarbeit der Polizei. Hier bilden das Erscheinungsbild, bzw.  unveränderliche Eigenschaften wie Herkunft, Sprache oder Hautfarbe des_ der (möglichen) Täter_in, als auch veränderliche Eigenschaften, wie das Verhalten eine zentrale Rolle. ‚Profiling’ muss allerdings von Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der Unparteilichkeit geleitet sein, um rechtstaatlichen Ansprüchen zu genügen. Die Indikatoren für die Erstellung von Verdächtige_n- und Täter_innenprofilen müssen daher auf Beweisen bezüglich einer bestimmten Tat oder ausreichenden Hinweisen hierzu beruhen. Basiert das ‚Profiling’ allerdings nicht auf fundierten Annahmen, sondern nur auf unveränderlichen Eigenschaften wie der Hautfarbe oder dem vermeintlichen Migrationshintergrund, stellt dies eine Form von Diskriminierung dar. Man spricht dann entweder von ‚Ethnic Profiling’ oder ‚Racial Profiling’. Diese sind Synonyme und werden im Dossier verwendet, da es keine zufriedenstellende Terminologie in der deutschen Sprache gibt.

 

‚Ethnic Profiling’ in der Polizeiarbeit

Die Bundes- beziehungsweise Landespolizei hat die Befugnis, Personalien festzustellen, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen, Massenkontrollen durch zu führen,  Verhaftungen und Inhaftierungen vorzunehmen und gezielte Datensuche und andere Überwachungsmaßnahmen zu tätigen. Hierbei werden gezielt oder prophylaktisch ‚Profiling’ Methoden eingesetzt, die mitunter nur auf ethnischen und/oder religiösen Zuschreibungen basieren und somit überproportional Angehörige von Minderheiten betreffen. Dies widerspricht den rechtlichen Grundlagen zur Gleichbehandlung. Diese Form von Zuschreibung schließt von vorhandenen unveränderlichen Eigenschaften auf ein konkretes Täter_inprofil. Dies führt zu illegitimen Stereotypisierungen und Verallgemeinerungen, die Menschen mit diesen unveränderlichen Merkmalen eine prinzipielle Affinität zu bestimmten Straftaten unterstellt. Eine mangelnde Kommunikation von Seiten der Polizei scheint die Problemlage noch zu verstärken. Betroffene fühlen sich bloßgestellt, schutzlos und als Kriminelle stigmatisiert. Das Gefühl der Ausgrenzung ist bei Betroffenen, die in ihrem Heimatland als ‚Fremde’ eingestuft werden, besonders ausgeprägt. Dies läuft einer kooperativen Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung von Angehörigen ethnischer Minderheiten und der Polizei  entgegen. Bei Angehörigen von ethnischen Minderheiten mag dies mitunter auch zur Abkapselung gegenüber der Mehrheitsbevölkerung führen.

Rassistische Tendenzen innerhalb der Mehrheitsbevölkerung werden durch ‚Ethnic Profiling’ möglicherweise  verstärkt, da suggeriert wird, Mitglieder von Minderheiten seien aufgrund von häufigen Kontrollen auch krimineller. Darüber hinaus kann ein überhöhtes ‚Profiling’ im Bereich Ausländer_innenkriminalität, wie im Falle der NSU Morde, viele Jahre davon ablenken, dass es sich hierbei um rassistisch motivierte Verbrechen von Rechtsextremist_innen handelte.

Wie bereits erwähnt wird ‚Profiling’ nicht generell in Frage gestellt. Jedoch muss es eine solide Grundlage und ausreichende Beweismittel geben, um ethnische Kategorisierungen zu rechtfertigen. ‚Ethnic Profiling’ in der Prävention von Straftaten stellt ein unangemessenes Mittel der Polizeiarbeit dar. Um dem entgegenzuwirken, ist es unerlässlich, ethnische und/oder religiöse Zuschreibung einer Person nicht als einziges oder ausschlaggebendes Merkmal für eine Polizeikontrolle einzusetzen.