Betreiber*innen von Diskotheken haben nicht nur das AGG zu beachten. Eine diskriminierende Abweisung an der Diskotür darf auch nicht gegen die Regelungen im Gaststättengesetz und der Gewerbeordnung verstoßen.
Betreiber*innen von Diskotheken haben nicht nur das AGG zu beachten. Eine diskriminierende Abweisung an der Diskotür darf auch nicht gegen die Regelungen im Gaststättengesetz und der Gewerbeordnung verstoßen.