Ein diskriminierendes Verhalten durch Gaststätten- oder Gewerbebetreibende könnte dazu führen, dass Betreiber*innen die Erlaubnis zum Führen einer Gaststätte oder eines Gewerbes entzogen werden kann. In § 4 I Nr. 1 des Gaststättengesetzes spricht man von einem ‚unzuverlässigen‘ Verhalten‘. Ein unzuverlässiges Verhalten kann angenommen werden, wenn Betreiber*innen Minderjährige in Gaststätten einlassen, sich nicht an Gesundheitsvorschriften halten oder gegen Lärmschutzverordnungen verstoßen. So könnte auch eine Diskriminierung von Gästen durch die Gaststättenbetreiber*innen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen.
Die Gewerbeordnung verlangt nach § 35 ebenso eine „ordnungsgemäße“ Betreibung eines Gewerbes, die dann nicht gegeben ist, wenn der*die Gewerbetreibende gegen Gesetze verstößt.

