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Auch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) übernimmt die an der Stelle erwähnte Definition von Behinderung aus dem neunten Sozialgesetzbuch. Das BGG legt neue Regelungen zur Barrierefreiheit vor. So müssen neue Gebäude des Bundes barrierefrei zugänglich sein, Träger öffentlicher Gewalt müssen ihre Internetaufritte an die Anforderungen von Menschen mit Behinderungen anpassen, um ihnen so ihr Informationsangebot zugänglich zu machen. Das BGG erkennt außerdem an, dass Frauen mit Behinderung oft einer doppelten Diskriminierung – aufgrund ihrer Behinderung und ihres Geschlechts – ausgesetzt sind und daher besondere Maßnahmen zu der Beseitigung dieser Benachteiligung ergriffen werden müssen. Doch auch im BGG werden Menschen mit chronischen Krankheiten nicht explizit erwähnt.

Insbesondere auch auf Drängen der Behindertenselbsthilfeverbände und der Landesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte in Bayern“ e.V. hat deshalb der Gesetzgeber sowohl im Grundgesetz Art 3. Abs. 3 und in der Bayerischen Verfassung Art. 127 ein Benachteiligungsverbot für chronisch kranke und behinderte Menschen aufgenommen.

Die Verfassungen können nur allgemeine Normen formulieren und es muss immer wieder darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Inanspruchnahme der bürgerlichen Rechte für chronisch kranke und behinderte Menschen nur realisiert werden kann, wenn es hierfür klare gesetzliche Regelungen, also Gleichstellungsgesetze im Bund und in den Ländern gibt.