Deutschland hat das Antidiskriminierungsrecht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Dieses soll die EU-Richtlinien 2000/43/EC, 2000/78/EC, 2004/113/EC und 2006/54/EC umsetzen. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall Coleman v Attridge Law und Steve Law (2008) wird der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EC (Employment Equality Directive) des Rates vom 27. November 2000 zur „Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ definiert. Laut dem EuGH, beschränkt die Richtlinie das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen mit Behinderungen, sondern ist auch für Personen zutreffend, die sich beispielsweise um ein Kind mit Behinderung kümmern müssen. Laut dem Generalanwalt des EuGHs ist assoziierte Diskriminierung nicht nur in Hinblick auf Behinderung verboten, sondern auch aus Gründen des Alters, der Religion und der sexuellen Orientierung. Zur weiteren Auslegung der EU-Richtlinien hier mehr. Da diese Richtlinien auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden müssen, legt dieses Urteil fest, dass das AGG auch im Falle einer assoziierten Diskriminierung greift. § 3 AGG ist dementsprechend auszulegen, im Wortlaut des AGG wird jedoch nicht erfasst. Dies schriftlich zu ergänzen, würde zu mehr Rechtssicherheit beitragen. |

