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Unter assoziierter Diskriminierung versteht man laut der deutschen Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Benachteiligung einer Person aufgrund eines Näheverhältnisses zu einer anderen Person, die einer nach § 1 AGG geschützten Personengruppe angehört.

Geläufige Bezeichnungen für diese Form der Benachteiligung sind auch die Begriffe drittbezogene Diskriminierung, Diskriminierung aufgrund eines Näheverhältnisses oder Diskriminierung durch Assoziierung. Die verschiedenen sprachlichen Formulierungen erschweren die Bildung einer einheitlichen Rechtsnorm.

Das Verbot assoziierter Diskriminierung ermöglicht es Personen, gegen Benachteiligungen, die sie aufgrund ihres Näheverhältnisses zu durch § 1 AGG geschützten Personen erfahren, rechtlich vorzugehen. Beispielhaft für eine solche assoziierte Diskriminierung wäre die Benachteiligung einer Person, die aufgrund der Hautfarbe ihre*r Partner*in bei der Bewerbung um eine Wohnung abgelehnt wird. Im Bereich Beschäftigung und Beruf läge z.B. dann eine assoziierte Diskriminierung vor, wenn eine angestellte Person aufgrund ihrer Beziehung zu einer Person, die eine Behinderung hat und pflegebedürftig ist, benachteiligt wird.