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Kopftuchverbot im Fitnessstudio

Landgericht Bremen, Urteil vom 21.06.2013 – 4 S 89/12

Der Klägerin wurde verboten, im Fitnessstudio ein Kopftuch zu tragen.

Die Betroffene legte eine AGG-Klage aufgrund Diskriminierung wegen der Religion ein.

Das Verbot des Tragens eines Kopftuches innerhalb des Gerätebereiches eines Fitnessstudios stellt nach Ansicht des urteilenden Gerichts in diesem Fall keine Benachteiligung wegen der Religion nach dem AGG dar, wenn es der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen dient, die durch das Tragen eines Kopftuches entstehen könnten. Alternative Möglichkeiten, das Haar zu bedecken, hat das Gericht nicht erwogen. Somit ist der Frau der Zugang zu einem Sportclub mit einem Kopftuch nicht möglich.