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Im November 2013 wartete der Kläger Ferdinand G.* abends gegen 22.00 Uhr nach dem Sport am Bahnhof Bochum auf seine Freundin, die er mit dem Zug erwartete. Wegen des schlechten Wetters hatte er sich die Kapuze seines Sweaters übergezogen. Nach kurzer Zeit wurde er von patrollierenden Bundespolizeibeamten um seinen Ausweis gebeten, die auf der Suche nach Nordafrikanern und Syrern seien. Da er solche Kontrollen zuvor schon erlebt hatte, begann er ein Gespräch bezüglich des Grundes der Kontrolle. Erst auf der Wache, nachdem der kontrollierende Beamte seinen Dienstausweis vorzeigte, wies sich Herr G. aus.

Er fühlte sich diskriminiert und legte Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Er wurde vom BUG als Beistand bei seiner Klage unterstützt. Ein Verhandlungstermin fand am 23.04.2015 statt. Zur weiteren Beweisaufnahme wurde ein zweiter Termin im Dezember 2015 abgehalten.

Hierbei wurde die Kontrolle in Teilen als rechtmäßig eingeschätzt und die Klage somit zugunsten der Bundespolizei entschieden. Das Verwaltungsgericht Köln nahm die Rechtsfertigungsargumente der Beklagten auf, wonach die Identitätsfeststellung nicht alleinig aufgrund der Hautfarbe des Klägers durchgeführt worden sei. Ausschlaggebend  für die Kontrolle seien die Lageerkenntnisse (Drogendelikte, Gepäckdiebstähle und die Gefährdung durch die salafistische Szene im Bahnhofsbereich) der Bundespolizei gewesen sowie die Kleidung und der längere Kinnbart des Klägers. Des Weiteren habe er sich auffällig verhalten, indem er laut Bundespolizei seine Kapuze aufsetzte.

Rechtswidrig sei lediglich die erneute Aufforderung zur Vorlage des Ausweises auf der Polizeiwache gewesen, nachdem bereits im Gespräch mit der Lebensgefährtin des Klägers der Grund für seinen Aufenthalt am Bahnhof geklärt worden sei.

Das vollständige erstinstanzliche Urteil finden Sie hier.

Hier finden sie einen Artikel zum Fall.

Die Berufungsverhandlung fand am 07.08.2018 statt. Hier urteilte das OVG Nordrhein-Westfalen zugunsten des Klägers, dass die Kontrolle als Diskriminierungsverstoß zu werten sei. Die Bundespolizei hatte Revision beantragt, aber zwischenzeitlich wieder zurückgezogen. Das vollständige Urteil ist hier einzusehen.

Hier finden Sie unsere Pressemeldung zum Urteil in zweiter instanz. Außerdem haben wir einen Pressespiegel erstellt.