Was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besagt
Zu allgemeinen Informationen zum AGG finden Sie hier weitergehende Informationen.
Das AGG verpflichtet Arbeitgebenden in den §§12 und 13 dazu im Verhältnis zu ihren Mitarbeitenden Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. Hierauf müssen Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden hinweisen. Das AGG stellt klar, dass dann, wenn Benachteiligungen von Arbeitgebenden selbst, Vorgesetzten, anderen Beschägftigten oder Dritten (wie Kund*innen oder externe Dienstleistende) ausgeht, sie als Arbeitgebende in der Pflicht stehen die Diskriminierung zu beenden und ggf. zu sanktionieren. Gleichermaßen müssen sie für die Prüfung einer Beschwerde wegen Benachteiligung von Mitarbeitenden ein Beschwerdemechanismus zuVerfügung stehen (die sogenannte innerbetriebliche Besxhwerdestelle).
Wenn Sie sich in die Struktur, Arbeitsweise und Beschwerdebarbeitung der innerbetrieblichen Beschwerdestelle einlesen möchten, steht Ihnen das Konzept zur innerbetrieblichen Beschwerdestelle des BUG zur Verfügung. Es wurde im Sommer 2023 zuletzt überarbeitet.

