Art. 5 der EU-Beschäftigungsrichtlinie 2000/78/EG verpflichtet Unternehmen, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang zum Arbeitsplatz sowie die Berufsausübung und die berufliche Weiterentwicklung für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur, wenn die notwendigen Maßnahmen den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten würden. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen und Förderungen im Rahmen der nationalen Behindertenpolitik ausreichend ausgeglichen wird. Werden angemessene Vorkehrungen versagt, so stellt dies darüber hinaus eine Diskriminierung im Sinne der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen dar.
Im Hinblick auf die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und den Vorschlag der EU-Kommission für eine weitere horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie, die Diskriminierungen unter anderem von Menschen mit Behinderung im Zivilrechtsverkehr bekämpfen will, sollte die Versagung angemessener Vorkehrungen in § 3 AGG aufgenommen und so als verbotene Diskriminierung eingestuft werden.
Diese Form der verbotenen Diskriminierung sollte dann den gesamten Regelungsbereich des AGG abdecken.

