Das Maßregelungsverbot des § 16 AGG, wonach es Arbeitgeber_innen insbesondere verboten ist, Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG zu benachteiligen, gelten nur im Arbeitsrecht, und nicht beim Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen.
Die Gefahr einer Viktimisierung besteht jedoch bei allen Schuldverhältnissen. Im Bereich der Bildung und des Sozialen, sowie beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen, ist es wichtig, von Diskriminierung Betroffene, die sich beschwert oder ein Verfahren zur Durchsetzung ihrer Rechte eingeleitet haben, vor diesbezüglichen Benachteiligungen zu schützen.
Das Verbot sollte daher auf den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert werden. Für die Kategorien rassistische Diskriminierung, ethnische Herkunft und Geschlecht ist dies zudem europarechtlich vorgegeben (Art. 9 RL 2000/43/EG undArt. 10 RL 2004/113/EG. Das Fehlen eines zivilrechtlichen Maßregelungsverbots verstößt hier gegen Unionsrecht.