Loyalitätsrichtlinie der Diakonie
Die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des kirchlichen Auftrags. Es wird grundsätzlich die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche für die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche und der Diakonie vorausgesetzt. Für Mitarbeiter*innen, die in Aufgabenbereichen der Seelsorge, Verkündigung und der evangelischen Bildung tätig sind, gilt dies beispielsweise uneingeschränkt (§ 3 Abs. 1 LR) . Auch die Arbeit als Dienststellenleitung setzt eine Kirchenzugehörigkeit voraus. Desweiteren wird erwähnt, dass sofern die Art der Aufgabe es erlaubt und es mit der Erfüllung des kirchlichen Auftrags vereinbar ist, können auch Personen eingestellt werden, die keiner christlichen Kirche angehören. (§ 3 Abs. 2 LR). Menschen, die aus der evangelischen Kirche ausgetreten sind, scheiden prinzipiell als Arbeitnehmer*innen aus (§ 3 Abs. 3 LR).
Die Evangelische Kirche und Diakonie verlangt in § 4 LR, von christlichen Mitarbeiter*innen, dass sie für die evangelische Prägung der Dienststelle eintreten. Nicht-Christ*innen haben diese lediglich zu achten.
Als Verstoß gegen kirchliche Anforderungen gilt ein Austritt aus der evangelischen Kirche während des Arbeitsverhältnisses. Der Austritt kann zu einer Kündigung führen (§ 5 Abs. 2 LR).

