Tragen religiöser Symbole in Schulen
Aufgrund der Schulpflicht ist es besonders wichtig die Schulzeit möglichst inklusiv für alle Schüler*innen zu gestalten und das Recht der Eltern auf die Erziehung, sowie die positive und negative Religionsfreiheit der Kinder nicht zu verletzen. Seit 2003 haben aufgrund des Kopftuch I Urteils des Bundesverfassungsgerichts, viele Bundesländer (hauptsächlich die westlichen Länder) Lehrer*innen das Tragen von religiösen Symbolen während des Unterrichts verboten. Das Gericht überließ es den Ländern eine gesetzliche Grundlage zur Regelung des Streits im Rahmen des jeweiligen Schulgesetzes zu schaffen.
Im Jahr 2015, mit der Kopftuch II Entscheidung entschied das Gericht allerdings, dass ein abstraktes Verbot von religiösen Zeichen, wie es viele Länder geschaffen hatten, verfassungswidrig ist. Erst mit dem Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens kann ein religiöses Zeichen im Einzelfall verboten werden. Seitdem wurden die Landesgesetze bei Streitigkeiten häufig verfassungskonform ausgelegt, sodass in der Konferenz muslimische Kopftücher von den Lehrerinnen getragen werden können. Das Urteil wurde von muslimischen Verbänden sowie der Kirche begrüßt. Kritiker*innen sahen hier eine „Gefahr für die offene Gesellschaft“ (FAZ, 14.3.2015: 1). So sprach sich Franziska Giffey (SPD) 2015 gegen die grundsätzliche Erlaubnis des Bundesverfassungsgerichts, als Lehrerin ein muslimisches Kopftuch zu tragen, aus.
Im Jahr 2023 traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut die Entscheidung, dass Lehrerinnen in den Ländern nicht pauschal das Tragen eines Kopftuchs untersagt werden darf. Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Dies wirft erneut Zweifel am Berliner Neutralitätsgesetz auf. Das Neutralitätsgesetz untersagt Lehrer*innen und anderen Mitarbeiter*innen das Tragen von religiösen Symbolen im Dienst.

