Gemäß § 20 AGG ist eine Ungleichbehandlung wegen der Religion dann rechtmäßig, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
Ein solcher sachlicher Grund liegt gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AGG insbesondere dann vor, wenn die Ungleichbehandlung wegen der Religion im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gerechtfertigt ist.

