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Das BGG zielt auf die Beseitigung von Benachteiligungen und die gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von Menschen mit Behinderungen. Es verpflichtet die Träger*innen der öffentlichen Hand. Dies sind gemäß § 1 Abs. 2 BGG die Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

In Bezug auf Positive Maßnahmen schafft das Gesetz primär eine Rechtsgrundlage für die Förderung von Frauen mit Behinderungen. Durch § 2 Abs. 2 BGG werden besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligung zugelassen.

Darüber hinaus ist das Gesetz an sich als aktive Förderung zu verstehen. Die Verpflichtung aus § 7 Abs. 3 BGG soll besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Auch die Verpflichtungen in den §§ 8-11 BGG zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum soll aktiv die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern.

Die Bundesregierung formulierte das Ziel des Gesetzes bewusst als die Abwehr existierender Diskriminierung und den Ausgleich von Benachteiligungen durch Positive Maßnahmen. Folglich bildet das BGG als Ganzes die Rechtsgrundlage für Gleichbehandlungsmaßnahmen.