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Das Gesetz basiert auf drei Säulen; zwei davon betreffen die Privatwirtschaft, eine den öffentlichen Dienst.
Erstens setzt das Gesetz in Aufsichtsräten von börsennotierten und gleichzeitig voll mitbestimmungspflichtigen bzw. der paritätischen Mitbestimmung unterliegenden Unternehmen eine feste, verbindliche Mindestquote von 30% Frauen und 30% Männern fest.
Die zweite Säule sind die festen, freiwilligen Zielvorgaben für Aufsichtsräte, Vorstände und vor allem die jeweils im Unternehmen eingerichteten zwei Hierarchieebenen (Führungsebenen) unterhalb des Vorstands in mitbestimmungspflichtigen oder börsennotierten Unternehmen. Hier muss also nur eine Komponente vorliegen.
Durch die Novellierung wurden auch die bereits bestehenden Berichtspflichten ergänzt. Unternehmen müssen nun in ihren Berichten auch Angaben dazu machen, ob die Mindestquote eingehalten wurde und falls dies nicht der Fall war, Gründe benennen. Diese Berichte sind über das Unternehmensregister öffentlich einsehbar.
Die dritte Säule sind die Novellierungen des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) sowie des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG), das bereits seit 20 Jahren für den öffentlichen Dienst gilt. Hier wurden strengere gesetzliche Regelungen geschaffen, damit bei Führungspositionen schnellere Fortschritte erzielt werden und Klarheit in die Gesetzesziele gebracht wird. Statt wie bisher die Auswahlverfahren für die Besetzung von Führungspositionen zu regeln, verlangen die Gesetze nun Ergebnisquoten. Für Aufsichtsgremien, bei denen der Bund mindestens drei Sitze besetzen kann, gilt ebenfalls eine feste Quote von 30% für alle Neubesetzungen für diejenigen Mitglieder, die der Bund bestimmen kann.