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Das Gesetz richtet sich nicht mit allen Vorschriften und Bereichen an Frauen und Männer gleichermaßen, vielmehr nimmt es aufgrund der immer noch bestehenden strukturellen Benachteiligung von Frauen diese stärker in den Blick. Beispielhaft dafür ist die Regelung, dass weiterhin nur Frauen die Gleichstellungsbeauftragte wählen und Gleichstellungsbeauftragte werden können. Männer hingegen werden verstärkt angesprochen, Angebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege wahrzunehmen.

Der Geltungsbereich des BGleiG ist in § 2 BGleiG i. V. m. § 3 Nr. 5, Nr. 9 geregelt. Das Gesetz gilt für die öffentlichen Dienststellen direkt. Unternehmen des Bundes sollen auf die entsprechende Anwendung  des Gesetzes hinwirken.

Das Gesetz gilt nicht für die Privatwirtschaft und nicht für die Behörden der Länder. Die einzelnen Bundesländer haben für ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte eigene Gleichstellungsgesetze erlassen.