Das Gesetz besteht aus sechs Abschnitten, von denen in Bezug auf Positive Maßnahmen vor allem der zweite Abschnitt (§§ 5 bis 11) relevant ist. Er regelt Maßnahmen zur Gleichstellung, beispielsweise die einzelfallbezogene Quotenregelung in § 8, Regelungen über Qualifikation und Benachteiligungsverbote in § 9 und den Gleichstellungsplan in § 11.
§ 6 Abs. 1 verlangt, dass Angehörige des im jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts verstärkt zur Bewerbung aufgefordert werden müssen.
Gemäß § 10 BGleiG sollen die Dienststellen Beschäftigten mit Familienpflichten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen, indem sie beispielsweise Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten. Auch diese Maßnahmen können als Positive Maßnahmen auf Grundlage von § 5 AGG bewertet werden.
Das BGleiG bildet mithin die Grundlage und Möglichkeit für eine Vielzahl von Positiven Maßnahmen, die ergriffen werden können. Mit der Novellierung wurden in vielen Bereichen Bürokratievereinfachungen geschaffen. Männer werden nun verstärkt angesprochen, Vereinbarkeitsangebote zu Familie und Beruf in Anspruch zu nehmen. Auch die Situation der Gleichstellungsbeauftragten wird verbessert, indem bis zu drei Stellvertreterinnen bestellt werden können und ihre Beteiligungsrechte klarer geregelt werden.

