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Das Partizipations- und Integrationsgesetz Baden-Württemberg (PartIntG) wurde am 25.11.2015 durch den Landtag in Baden-Württemberg verabschiedet. Es wurde als Bestandteil eines Gesetzespakets zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit und der Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund in Baden-Württemberg entworfen.

Ziel des PartIntG ist deshalb, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, sowohl über ethnische wie auch soziale Grenzen hinweg zu ermöglichen, sowie das friedliche Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen zu verwirklichen.

Durch das Gesetz verpflichtet werden die Behörden, Hochschulen und Gerichte sowie alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Baden-Württemberg. Darüber hinaus werden auch private Arbeitgeber*innen verpflichtet, § 8 PartIntG umzusetzen.

Positive Maßnahmen sind im Gesetz selbst nicht explizit genannt. Ein Rechtsgutachten, welches im Vorhinein den rechtlichen Rahmen einschätzen sollte, kam zu dem Schluss, dass Positive Maßnahmen in Form von Quoten sogar verfassungswidrig seien.

Die Landesregierung stellte fest, dass die formale rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Migrationshintergrund in Baden-Württemberg nicht ausreiche, um tatsächliche Chancengleichheit herzustellen. Durch dieses Gesetz soll deshalb eine Erhöhung des Beschäftigungsanteils von Menschen mit Migrationshintergrund angestrebt werden.

In diesem Sinne schreibt § 6 PartIntG fest, dass der Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund in der Landesverwaltung den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung des Landes widerspiegeln soll. Dies stellt eine Zielquote dar.
Auch § 7 PartIntG verfolgt eine solche Zielquote. Gremien, in denen das Land Vorschlagsrecht hat, sollen ebenfalls zu einem angemessenen Anteil mit Menschen mit Migrationshintergrund besetzt sein. Das heißt, dass Gremien die Vielfältigkeit der Bevölkerung anteilsmäßig widerspiegeln sollen und diese Verpflichtung nur in Ausnahmefällen vernachlässigt werden darf.
Neben diesen Zielvorgaben enthält das Gesetz keine weiteren Maßnahmen zur konkreten Förderung der Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund.