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Die vom Berliner Landesbeirat für Integration eingesetzte „AG Partizipation“ hatte 2009 einen Bericht vorgelegt, aufgrund dessen der Landesbeirat die Ausarbeitung eines Partizipationsgesetzes empfahl. Das Gesetz wurde entwickelt und trat im Dezember 2010 in Kraft und war damit Vorreiter auf dem Gebiet der Landespartizipationsgesetze. Das Ziel des Gesetzes ist gem. § 1, die Gleichberechtigung von Menschen mit Migrationshintergrund zu stärken und Diskriminierungen auszuschließen. Es soll, um Integration erfolgreich zu gestalten, „das Angebot an die Bevölkerung mit Migrationshintergrund zur Beteiligung bieten“. Zweites großes Ziel war, die Institutionen der Integrationspolitik auf eine rechtliche Grundlage zu stellen.

Das Gesetz verpflichtet die Berliner Verwaltung samt allen Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und landeseigenen Unternehmen. Es gilt ebenso auch dann, wenn das Land juristische Personen des Privatrechts hält oder errichtet.

Positive Maßnahmen werden in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. In § 4 Abs. 4 wird zwar das Ziel formuliert, den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst zu erhöhen. Allerdings begründet die dort genutzte Formulierung keine konkrete Praxis einer bevorzugten Einstellung auf Grund eines Migrationshintergrunds. Der Migrationsrat forderte daher die Formulierung: „Positive Maßnahmen nach dem AGG sind hier umzusetzen.“
In der Senatsbegründung zum Gesetz heißt es jedoch: „Die Festschreibung einer Quote und die Aufnahme von Regelungen der positiven Maßnahmen nach dem AGG sind bereits in der Phase der Erstellung des Gesetzentwurfs ausgiebig erörtert worden und aufgrund rechtlicher und grundsätzlicher Überlegungen verworfen worden.“.
Dennoch zielen § 4 Abs. 4 und Abs. 5 auf die Stärkung der Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund ab. Absatz 4 strebt die Erhöhung des Anteils von Beschäftigten mit Migrationshintergrund nach ihrem Anteil in der Gesellschaft an. Diese Formulierung zeigt eine „weiche“ Zielvorgabe auf und stellt damit auch eine Form von Positiven Maßnahmen dar. In Abs. 5 heißt es „der Senat legt Zielvorgaben zur Erhöhung des Anteils (…) fest.“.

Jedes Bezirksamt kann frei entscheiden, ob es Positive Maßnahmen einsetzen will und in welchem Maße diese zum Tragen kommen sollen. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg führt in seiner Stellungnahme zur Umsetzung des PartIntG aus: „[Die Gesamtstrategie für interkulturelle Öffnung] umfasst eine Art Maßnahmenkatalog, den die einzelnen Ämter und Abteilungen dafür nutzen können, ihre eigene interkulturelle Öffnung den individuellen Bedarfen und Voraussetzungen entsprechend voranzutreiben und dabei auch unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen.“