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Rechtsgrundlage für Positive Maßnahmen in Deutschland ist § 5 AGG. Er erklärt Positive Maßnahmen für bestimmte Personengruppen für zulässig. Im Folgenden finden Sie Informationen über Positive Maßnahmen für einzelne Personengruppen. In Kürze finden Sie außerdem einen Ausblick auf die aktuelle Debatte und die Option, weitere Personengruppen in das AGG aufzunehmen.