Ein Verwaltungsverfahren ist die Tätigkeit einer Behörde. Solche Verfahren sind keine gerichtlichen Verfahren, sodass man hier nicht von klagenden und beklagten Parteien spricht, sondern von Beteiligten des Verfahrens. Ein*e Beteiligte*r des Verfahrens kann einen Beistand gem. § 14 IV Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hinzuziehen. Dieser Beistand hat zwar keine Vertretungsbefugnis (die Beteiligte Partei muss persönlich erscheinen und der Beistand tritt neben ihr auf), kann aber in den Besprechungen und Verhandlungen unterstützend tätig werden und Erklärungen für die beteiligte Partei abgeben, solange diese nicht unverzüglich von ihr widerrufen werden. Gem. § 14 V VwVfG ist ein Beistand zurückzuweisen, wenn er entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Rechtsdienstleistungen erbringt, für die es keine Grundlage im Gesetz gibt.

