Im Jahr 2007 war Bremen (Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine) das erste Bundesland, das ein Verbandsklagerecht im Tierschutz eingeführt hat. Es war auch das erste Bundesland, das 1979 auf der Landesebene ein Verbandsklagerecht im Naturschutz eingeführt hat. Darauffolgend haben das Saarland (Gesetz über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände) und Nordrhein-Westfalen (Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine) 2013 ein Verbandsklagerecht im Tierschutz eingeführt, wobei Nordrhein-Westfalen dieses in 2018 wieder abgeschafft hat. 2014 folgten dann auch Rheinland-Pfalz (Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine) und Schleswig-Holstein (Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht), 2015 Baden-Württemberg (Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen) und 2017 Niedersachsen (Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen). Am 20.08.2020 hat auch das Berliner Abgeordnetenhaus ein solches Verbandsklagerecht im Tierschutz beschlossen (Gesetz zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts).
Im Tierschutz, wie auch im Naturschutz, ist eine Verbandsklage hilfreich, da Verstöße keine Individualrechtsgüter betreffen, sondern Tiere und die Natur nicht selbst klagen können. Da diese beiden nicht klageberechtigt sind, müssen ihre Interessen z.B. durch einen Verband vertreten werden.
In den verschiedenen Bundesländern werden mit dem Verbandsklagerecht unterschiedliche Klagearten ermöglicht. So kann man in Bremen nur auf Feststellung klagen, während man z.B. im Saarland und in Rheinland-Pfalz eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage erheben kann.
Die Anerkennungskriterien, um als Verband das Verbandsklagerecht nutzen zu können, sind in den meisten Bundesländern gleich. Der Verband, der eine solche Anerkennung ersucht, muss ein eingetragener rechtsfähiger Verein oder rechtsfähige Stiftung sein. Weiterhin muss gemäß der Satzung die ideelle und nicht nur vorrübergehende Förderung des Tierschutzes das Ziel des Verbandes sein, sein Sitz muss sich in dem jeweiligen Bundesland befinden und sein Tätigkeitsbereich muss sich auf das jeweilige, gesamte Landesgebiet erstrecken. Der Verband muss zudem seit mindestens fünf Jahren bestehen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Wie auch im Rahmen anderer Verbandsklagen muss der antragstellende Verband aufgrund einer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftssteuer befreit sein und die Möglichkeit bieten, dass jede Person als Mitglied in den Verband eintreten kann.

