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Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) gilt nur auf der Bundesebene. Um die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in den einzelnen Bundesländern zu beseitigen oder zu verhindern, haben die Länder ihre eigenen Landesgesetze.

Das Verbandsklagerecht des Behindertengleichstellungsgesetzes ist in § 15 BGG geregelt. Demnach können anerkannte Verbände eine Klage erheben, selbst wenn sie nicht selbst in ihren eigenen Rechten betroffen sind und es keine einzelne Person gibt, die in ihren Rechten betroffen wurde. Somit bedarf es keiner individuellen Beeinträchtigung. Die Verbandsklage ist dabei lediglich auf die Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot, gegen das Gebot der Barrierefreiheit und gegen das Gebot der Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen gerichtet.

Gegenstand und Ziel der Klage:

Der § 15 BGG stellt besondere Anforderungen an den Inhalt und das Ziel der Klage. Eine Klage ist nur dann möglich, wenn durch Träger der öffentlichen Gewalt das Gebot der Barrierefreiheit oder die Vorschriften des Bundesrechtes zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen verletzt werden. Wer Träger öffentlicher Gewalt ist wird in § 1 Ia BGG bestimmt. 

Verfahrensvoraussetzungen:

Eine Klage ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des klagenden Verbandes berührt. Das heißt, dass der Verband auch in dem Bereich tätig sein muss, in dem die Problemlage angesiedelt ist. Zudem können Verbände nicht gegen solche Maßnahmen klagen, die bereits von Sozial- oder Verwaltungsgerichten überprüft wurden. Grundsätzlich darf ein Verband keine Verbandsklage erheben, wenn ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ausnahmsweise ist eine Verbandsklage unter diesen Voraussetzungen möglich, wenn ein Fall von allgemeiner Bedeutung vorliegt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle existiert und eine Entscheidung somit zu einer wegweisenden Klärung führen könnte oder wenn der Fall Relevanz für die Öffentlichkeit hat. Dies ist zum Beispiel beim Thema „barrierefreie Bahnhöfe“ der Fall.

Berechtigte Verbände:

Verbände müssen nach dem BGG als klageberechtigter Verband anerkannt werden. Die Anerkennung der Verbände erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Der Beirat für die Belange behinderter Menschen schlägt dem BMAS die Vereine zur Anerkennung vor und das BMAS kann dann eine Anerkennung erteilen. Das BMAS ist grundsätzlich jedoch nicht dazu verpflichtet diese Anerkennung vorzunehmen. Allerdings soll es solchen Verbänden die Anerkennung erteilen, die gem. § 15 III BGG nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Rechte behinderter Menschen unterstützen. Weiterhin müssen die Verbände nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen sein, Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten und müssen zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen. Letztlich müssen sie die Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Weiterhin muss der Verein von der Körperschaftssteuer befreit sein.