Im strafprozessualen Recht gibt es zwei Arten des Beistandes. Die erste ist der Zeug*innenbeistand gem. § 68b Strafprozessordnung (StPO), bei der es sich zwingend um einen anwaltlichen Beistand handelt. Der Zeug*innenbeistand klärt den*die Zeugen*Zeugin über seine*ihre prozessualen Rechte auf und soll den*die Zeugen*Zeugin in allen Stadien des Verfahrens sachgerecht begleiten. Grundsätzlich kann ein*e Zeug*in selbst entscheiden, ob er*sie einen Zeug*innenbeistand haben möchte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zeug*innenbeistand beigeordnet werden. Dies ist vor allem bei Sexualdelikten der Fall.
Gem. § 149 I StPO muss der*die Ehegatte*in oder Lebenspartner*in der angeklagten Person während einer Hauptverhandlung als Beistand zugelassen werden und auf Verlangen gehört werden. Dasselbe gilt gem. § 149 II StPO auch für gesetzliche Vertreter*innen.

