Im Umweltrecht ist das Bedürfnis nach einer Verbandsklage besonders offensichtlich. Oftmals sind es hier nicht einzelne Personen, die in ihren Rechten verletzt werden. Soll beispielsweise eine Autobahn durch ein Naturschutzgebiet gebaut werden, betrifft dies die Natur, die selbst keine Klage vorlegen kann. Daher können anerkannte Naturschutzvereine Verstöße gegen das Naturschutzrecht vor Gericht bringen (vgl. § 64 BNatSchG).
Die Position der Naturschutz- und Umweltverbände wurde zuletzt aufgrund der sog. Aarhus-Konvention stark erweitert. Mit ihr wurde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Deutschland eingeführt. So können Umweltverbände klagen, wenn etwa bei dem Bau von Industrieanlagen die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht oder nicht korrekt durchgeführt wurde (vgl. § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in der Trianel-Novelle das Verbandsklagerecht gestärkt. Er hat in dieser Rechtssache festgestellt, dass ein Verband sich grundsätzlich auf Vorschriften berufen können muss, die nur die Interessen der Allgemeinheit schützen und nicht nur die Rechtsgüter einzelner.
Gegenstand und Ziel der Klage
Klagebefugte Verbände können gegen Entscheidungen Klage einlegen, ohne in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ist in Fällen möglich, in denen es um die Vorbereitung von Verordnungen oder Gesetzen auf dem Gebiet des Naturschutzrechts oder um die Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten geht (vgl. § 64 BNatSchG). Außerdem ist in den entsprechenden Verbänden bei der Vorbereitung von Verordnungen auf dem Gebiet des Naturschutzes die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht von einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
Berechtigte Verbände
Das Recht eine Verbandsklage nach dem BNatSchG zu erheben steht nur solchen Verbänden zu, die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt sind. Demnach müssen Verbände mindestens drei Jahre bestehen und die Ziele des Umweltschutzes nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend fördern. Weiterhin müssen sie die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und jeder Person die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ermöglichen.
Eine Liste vom Bund anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden sie hier.

