Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht kein umfängliches Verbandsklagerecht vor, eine Sonderform der Verbandsklage lässt sich trotzdem in § 17 Abs. 2 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG finden. Diese Form ist auch als „kleine“ Verbandsklage bekannt. Hiermit können kollektivrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche begründet werden. Der*die Arbeitgeber*in kann dadurch aber auch dazu angehalten werden, eine Handlung zu dulden oder vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für eine solche Klage sind zum einen die Antragsberechtigung der klagenden Partei und ein grober Verstoß gegen die Vorschriften aus dem 2. Abschnitt des AGG.
Antragsberechtigt sind demnach eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat. Eine Gewerkschaft ist in einem Betrieb vertreten, wenn mindestens eines ihrer Mitglieder ein*e Arbeitnehmer*in des Betriebes ist, zeitgleich aber nicht leitende*r Angestellte*r sein darf. Betroffene Beteiligte können nur als Zeugen auftreten. Der Betriebsrat oder die Gewerkschaft braucht auch nicht die Befugnis der Beteiligten, um klagebefugt zu sein.
Weiterhin muss ein grober Verstoß gegen die Vorschriften des 2. Abschnittes des AGG vorliegen. Hierzu gehören vor allem das Benachteiligungsverbot aus § 7 I AGG, die Organisationsplichten aus § 11 und § 12 AGG und das Maßregelungsverbot aus § 16 AGG. Bei dem Verletzen der Pflichten kommt es grundsätzlich nicht auf das Verschulden an und auch nicht darauf, ob sie durch Tun oder Unterlassen verletzt wurden. Ob ein*e Arbeitgeber*in das Verletzen der Pflichten zu Verschulden hat kann jedoch bei der Frage der „groben“ Verletzung berücksichtigt werden. Bei einer Klage muss der Verstoß gegen die Pflichten bereits erfolgt sein.
Eine Pflichtverletzung ist dann grob, wenn sie objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Die Erheblichkeit kann sich aus einer Wiederholung der Pflichtverletzungen oder der schwerwiegenden Art der einzelnen Pflichtverletzungen ergeben. Diese muss objektiv gegeben sein.
Ein Beispiel einer solchen „kleinen“ Verbandsklage ist die ungleiche Bezahlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmer*innen, gegen die ein Betriebsrat 2013 vorging. Bei der Logistikfirma Süderelbe GmbH haben Frauen trotz gleicher Arbeit bis zu 300 Euro weniger verdient, da sie nach dem Angestelltentarifvertrag bezahlt wurden. Männer, die die gleiche Arbeit geleistet haben, wurden nach dem deutlich höheren Lohntarifvertrag bezahlt. Der Betriebsrat hat gemäß § 17 Abs. 2 AGG einen Antrag vor Gericht eingereicht, um gegen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen.
Erst als der Fall in der Presse bekannt wurde und auch Großkunden von der Diskriminierung erfuhren, hat sich die Geschäftsführung auf einen Vergleich eingelassen. Das Ergebnis war jedoch nur bedingt zufriedenstellend, da der Vergleich nur für sechs Monate rückwirkend wirkte, einige Frauen waren jedoch deutlich länger bei der Süderelbe GmbH angestellt.

