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Feryn ist eine belgische Firma, die sich auf den Verkauf und das Einbauen von Garagentoren spezialisiert hat. Im April 2005 erklärte einer der Direktoren sinngemäß, dass die Firma keine Menschen mit bestimmter ethnischer Herkunft einstellen würde, da dies nicht den Kund*innenwünschen entsprach, da die Monteure für eine längere Zeit Zugang zu den privaten Wohnräumen hätten. UNIA klagte auf Feststellung, dass Feryn eine diskriminierende Einstellungspolitik betreibe. Die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verpflichtet EU-Mitgliedstaaten dazu, gegen Diskriminierung von Arbeitnehmern aus rassistischen Gründen vorzugehen. Der Arbeitsgerichtshof in Brüssel legte das Verfahren dem EuGH vor und stellte Fragen bezüglich der Auslegung dieser Richtlinie und bezüglich der Richtlinienkonformität des belgischen Gesetzes.

Die erste Vorlagefrage befasste sich mit der Frage, ob die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, Personen bestimmter ethnischer Herkunft nicht einstellen zu wollen, eine Diskriminierung darstellt, die durch die Richtlinie verboten sei. Der EuGH bejahte dies und begründete seine Entscheidung damit, dass solche Äußerungen eine bestimmte Gruppe abhalten, sich auf eine Stelle zu bewerben, wodurch der Zugang zum Arbeitsmarkt behindert sei. Ferner könne man aus dem Fehlen einer identifizierbaren betroffenen Person nicht auf das Fehlen einer unmittelbaren Diskriminierung schließen. 

Die zweite Vorlagefrage betraf die Beweislastumkehr zuungunsten des Arbeitgebers. Der EuGH entschied, dass Äußerungen eines Arbeitgebers, Menschen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft nicht einstellen zu wollen, ausreichen, eine unmittelbar diskriminierende Einstellungspolitik vermuten zu lassen.

Die letzte Vorlagefrage bezog sich auf Sanktionen und deren Angemessenheit. Der EuGH führte aus, dass bei Fällen, in denen es kein unmittelbares Opfer einer Diskriminierung gäbe, eine Feststellung einer Diskriminierung in Betracht komme oder auch die Verurteilung des Arbeitgebers, diskriminierende Praktiken zu unterlassen. Weiterhin könnte man andenken, der klagenden Einrichtung Schadensersatz zuzusprechen.