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Die Antirassismusrichtlinie der EU, sowie die Beschäftigungsrichtlinie der EUgeben vor, dass Verbände im Rahmen der nationalen Gleichbehandlungsgesetzgebung Kläger*innen unterstützen oder in ihrem Namen handeln können sollen.

Das AGG sieht lediglich eine Beistandschaft vor, die in § 23 AGG geregelt ist. Antidiskriminierungsverbände dürfen demnach grundsätzlich bei Diskriminierungsklagen als Beistand auftreten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. Sie dürfen nicht gewerbsmäßig tätig sein.

Der*die Rechtsanwalt*in ist unter Umständen nur eingeschränkt mit dem Thema Gleichbehandlung und dem AGG vertraut. Ein Antidiskriminierungsverband, der eine Beistandschaft anbietet, beschäftigt sich in der Regel intensiv mit dem Thema und kann Fachwissen auf diesem Gebiet einbringen. Somit kann ein Beistand Fachwissen beisteuern und dabei den*die Rechtsanwalt*in unterstützen.

Eine Diskriminierung betrifft die betroffene Person immer persönlich. Das Selbstwertgefühl einer diskriminierten Person kann stark verletzt werden. Dies ist ein weiterer Grund, weshalb eine Beistandschaft durch einen Antidiskriminierungsverband hilfreich sein kann, da dieser auch emotional unterstützend wirken kann. Außerdem kann ein Beistand den oft komplexen und technischen Verlauf einer Klage erläutern und somit eine Brücke zum*r Rechtsanwalt*in darstellen.

Betroffene empfinden den Erstkontakt mit einem Antidiskriminierungsverband zumeist niedrigschwelliger als mit einem*r Rechtsanwalt*in. Der Beistand kann in der Praxis also der erste Ansprechpartner sein und kann dann seinerseits mit einem*r Rechtsanwalt*in in Kontakt treten.

Ein Beistand hat jedoch nicht dieselben Befugnisse wie der*die Rechtsanwalt*in. Er hat kein Recht auf Akteneinsicht, auf Befragung von Zeugen*innen oder auf Einreichen eigner Anträge vor Gericht. Richter*innen haben jedoch zumeist kaum Erfahrung mit Beiständen und sind mitunter flexibel, wenn Verbände, die eine Klage begleiten, Schriftsätze vorlegen oder Zeugen befragen möchten.