In zivilrechtlichen Prozessen wird das Hinzuziehen eines Beistandes im Allgemeinen in § 90 Abs. 1 ZPO geregelt. Das Gericht kann entscheiden, wen es als Beistand zulässt. Voraussetzung für das Auftreten als Beistand ist, dass es sachdienlich ist und ein Bedürfnis der beteiligten Parteien besteht. So können unter anderem volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt (Volljuristen*innen), Verbraucherzentralen in Verbraucherangelegenheiten, Beschäftigte der beteiligten Partei und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Beistand auftreten. Fallen Personen, die als Beistand agieren wollen, nicht in diese Kategorien, können sie durch das Gericht zum Beistand erklärt werden. Das heißt, dass das Gericht selbst entscheiden kann, ob sie die Person, die nicht in diese Kategorien fällt, als Beistand zulässt.

