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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN beinhaltet ebenfalls ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Rechte und Freiheiten. Außerdem garantiert Artikel 7 die Gleichheit vor dem Gesetz und den unterschiedslosen Anspruch auf Schutz durch das Gesetz.

Des Weiteren wird in Artikel 26 des UN-Zivilpaktes die Gleichheit vor dem Gesetz in einem allgemeinen Gleichheitssatz postuliert, die Artikel 3 GG im innerstaatlichen Bereich normiert. Er ist in seinem ersten Teil Artikel 7 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nachgebildet.

Über verschiedene völkerrechtliche Abkommen ist es möglich, Diskriminierungsverbote im Bildungsbereich sowie ein Recht auf Teilhabe an diskriminierungsfreiem Zugang zu Bildungseinrichtungen abzuleiten. Die UN-Kinderrechtskonvention enthält zusätzlich verschiedene Verpflichtungen zum Schutz von Kindern, auch Bildungsziele zur Vermeidung von Diskriminierung werden formuliert, wie beispielsweise in Art. 29 UN-KRK.

Durch die Internationale Anti-Rassismus Konvention der UN wird in Artikel 2 ein weitergehendes Diskriminierungsverbot formuliert. So verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu Handlungen und Praktiken der ,Rassendiskriminierung‘ gegenüber Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen. Darüber hinaus sei dafür zu sorgen, dass staatliche und örtliche Behörden sowie öffentliche Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln. Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, wirksame Maßnahmen zur Evaluation des Vorgehens der Behörden zu schaffen und Gesetze sowie Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für nichtig zu erklären, die eine ,Rassendiskriminierung‘ darstellen.

Damit geht ICERD über die anderen internationalen Verträge hinaus, indem sie die Behörden sowie ihre Gesetze und Vorschriften mit in die Erklärung aufnimmt.

Am 5. und 6. Mai 2015 hat die Bundesregierung Deutschlands dem Antirassismus-Komitee der UN seinen Bericht bezüglich Rassismus in Deutschland vorgelegt. In den abschließenden Bemerkungen des Kommitees wird auch auf das Konzept von ,institutionellem Rassismus‘ eingegangen:

“While noting the delegation’s acknowledgment of the State party’s difficulty in effectively investigating the series of murders committed by NSU, the Committee remains concerned at the State party’s continued failure to recognize its systemic shortcomings in identifying and handling the racial motivation behind such acts, which may mask institutional racism”, 86. Sitzung.