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In Deutschland wurde der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union dann im Jahr 2010 umgesetzt. Hierzu war es erforderlich, den Wortlaut des § 130 StGB zu ändern. Nach der ursprünglichen Fassung des § 130 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, „wer – in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören – zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert. Ebenso wird bestraft, wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.“

Jedoch hat § 130 Absatz 1 StGB in seiner alten Fassung ausdrücklich nur Teile der Bevölkerung, nicht dagegen Einzelpersonen genannt. Demgegenüber verlangt der Rahmenbeschluss, dass die entsprechenden Strafvorschriften nicht nur die Aufstachelung zu Hass und Gewalt gegen bestimmte Gruppen, sondern auch gegen einzelne Mitglieder der Gruppen erfassen müssen.

Die neue Version des § 130 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB wurde wie folgt formuliert:

Absatz 1:

„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auf- fordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Absatz 2 Nummer 1 wurde wie folgt geändert:

„1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu ver- wenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder (...)“.