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Artikel 31 des Gleichstellungsgesetzes 2006 gesteht der Kommission zu, eine Beurteilung durchzuführen, um festzustellen, in welchem Ausmaß oder auf welche Weise eine Behörde oder ein Unternehmen den Pflichten nachkommt.

Diese Berechtigung ermöglicht der Kommission, den Ansatz einer speziellen Behörde bei der Umsetzung der öffentlichen Pflichten zu bestimmen. Dies umfasst auch Verfahrensgarantien, die in Anhang 2 des Gleichstellungsgesetzes dargelegt sind, und denen die Kommission entsprechen muss, während sie eine Beurteilung durchführt. Dazu gehört auch die entsprechende Beachtung von Vorbereitungs- und Publikationsrichtlinien der Zielvorgaben, bevor die Kommission überhaupt mit der Beurteilung beginnt (Better Policy, Better Lives: Section 31 Assessment into Scottish Ministers’ Progress in Meeting the Public Sector Equality Duties – Report of the Equality and Human Rights Commission, published in November 2011).