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Eine Beschwerde gegen eine Behörde kann eingereicht werden, wenn der/die Beschwerdeführende der Ansicht ist, die in einem genehmigten Gleichbehandlungskonzept festgehaltenen Maßnahmen und Richtlinien sind nicht oder mangelhaft umgesetzt worden. Um als Beschwerde anerkannt zu werden, müssen die Gründe für das behördliche Versagen entsprechend konkret benannt werden. Nachdem der/die Beschwerdeführende sich an die betreffende Behörde gewandt, seine/ihre Beschwerde vorgebracht hat und der Behörde eine angemessene Zeit zum Antworten eingeräumt hat, kann eine formale, schriftliche Beschwerde an die Gleichbehandlungskommission gesendet werden. Der Gesetzestext bezieht sich an dieser Stelle auch auf juristische Personen, womit auch Körperschaften des öffentlichen Rechts gemeint sind.

Die Beschwerden müssen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bei der Gleichbehandlungskommission eingereicht werden und fordern die Kommission auf, Untersuchungen einzuleiten.