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Wenngleich eine Abstufung der Pflichten ‘gebührende Berücksichtigung‘ und ‘Berücksichtigung‘ vorgesehen ist, sollen staatliche Institutionen doch stets beide Gleichbehandlungsverpflichtungen bedenken und ihnen die erforderliche Gewichtung bei der Ausführung ihrer Funktionen in Bezug auf Nordirland zukommen lassen. Nichtsdestotrotz tendieren sie dazu, sich mehr auf die Chancengleichheitspflicht als auf die Pflichten des Besseren-Umgangs zu konzentrieren. Dabei ist auch diese Pflicht eine gesetzliche Vorschrift. Somit ist es unerlässlich, dass auch sie ernst genommen und umgesetzt wird.

Beide Gleichbehandlungsverpflichtungen sind gleichrangig, gelten unter allen Umständen und sollten immer zusammen wahrgenommen werden. Die Erfüllung der einen Pflicht ist weder eine Alternative zur anderen Pflicht, noch können sie sich gegenseitig erübrigen. Vielmehr sollten die Pflichten gemäß Artikel 75 als Hauptaufgaben prioritär behandelt werden und nicht nebensächlich sein. Überdies ist die Beachtung ihrer wechselseitigen Abhängigkeit äußert wichtig.