Die allgemeine Gleichbehandlungsverpflichtung nach Artikel 149 des Gleichstellungsgesetzes 2010 wird durch sogenannte spezifische Pflichten ergänzt, die staatlichen Institutionen auf Grundlage des Artikels 153 auferlegt werden können. Demnach stellen sie die zweite Komponente von Gleichbehandlungspflichten in Großbritannien dar. Sie verfolgen den Zweck, den verpflichteten Einrichtungen im Allgemeinen dabei zu helfen, ihre Pflichten zu erfüllen und sie im Besonderen dabei zu unterstützen, ihre Umsetzung der allgemeinen Verpflichtung zu verbessern, indem sie z.B. fokussierter und transparenter arbeiten. Dabei bedeutet die Einhaltung der spezifischen Pflichten allerdings nicht, dass auch automatisch die allgemeine Pflicht erfüllt wird.
Basierend auf der Dezentralisierung des Vereinigten Königreichs ermächtigt Art. 153 Abs. 1 bis 3 die englischen, walisischen und schottischen Minister_innen den aufgelisteten Einrichtungen in Anhang 19 zum Gleichstellungsgesetz 2010 spezifische Pflichten mittels sekundärer Rechtsvorschriften zusätzlich aufzuerlegen. Da diese Pflichten, anders als die einheitliche - für alle gleich geltende - allgemeine Gleichbehandlungspflicht, unabhängig und getrennt voneinander festgelegt werden können, sind sie von Region zu Region unterschiedlich. Es gibt aber auch Gemeinsamkeiten, was z.B. die Festlegung und Veröffentlichung sogenannter Gleichheitsziele und die Publikation von Informationen über ihr Personal angeht.
Im Folgenden werden die verschiedenen, spezifischen Pflichten für England, Wales und Schottland genauer betrachtet.