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In den 17 Jahren seit der EEA erlassen wurde, ist Abschnitt 53 niemals öffentlich bekanntgemacht worden. Der Abschnitt besagt, dass jede*r Arbeitgeber*in, der*die ein Angebot an ein Staatsorgan machen möchte, um einen Vertrag über „die Erbringung von Lieferungen oder Dienstleistungen an dieses Staatsorgan oder die Vermietung oder Verpachtung von Gegenständen“,  mindestens Kapitel II des EEA einhalten muss.

Für bestimmte Arbeitgeber*innen (den öffentlichen Sektor) ist zusätzlich die Einhaltung von Kapitel II notwendig. Um die Einhaltung nachzuweisen muss einer der folgenden Punkte erfüllt sein:

(i) Ein von dem*der Minister*in ausgestelltes Zitat, welches die Einhaltung der relevanten Kapitel des EEA bestätigt; oder

(ii) eine Erklärung des*der Arbeitgeber*in über Einhaltung der relevanten Kapitel, welche von der Generaldirektor*in verifiziert werden muss, um als gültig angesehen zu werden.

Bei den von der Kommission für Beschäftigungsgerechtigkeit durchgeführten sektoralen Engagements wurden Forderungen auf die öffentliche Bekanntmachung von Abschnitt 53 gestellt, in der Hoffnung, dass dies den Veränderungsprozess beschleunigen, die Einhaltung der Vorschriften erhöhen und gleichzeitig finanzielle Konsequenzen für die Nichteinhaltung des EEA auslösen würde.