Das Besondere an Gleichbehandlungspflichten ist, dass sie über das Diskriminierungsverbot hinaus wirken, da sie auf Diskriminierungsprävention ausgerichtet sind. Demnach sollen Behörden und Einrichtungen mit öffentlichen Funktionen bei allem, was sie tun, also während ihrer Entscheidungsprozesse, Maßnahmenentwicklung, Budgetfestsetzung, Auftragsvergabe, Dienstleistungserbringung sowie im Bereich Beschäftigung, aktiv nach Möglichkeiten suchen, durch die sie beispielsweise größere Chancengleichheit und einen besseren Umgang miteinander erreichen können, um dadurch Diskriminierung vorzubeugen. Insbesondere sollten Behörden die Bedürfnisse von Diskriminierten dort berücksichtigen, wo eine Maßnahme unterschiedlichen Einfluss auf verschiedene Personengruppen hat.

