Diskotheken haben ein sogenanntes Hausrecht. Dies bedeutet, dass Eigentümer*innen oder Mieter*innen über ihre Wohn- oder Geschäftsräume (also auch Diskotheken) weitestgehend bestimmen können. So haben Betreiber*innen einer Diskothek die Freiheit zu entscheiden wie die Diskothek thematisch ausgerichtet sein soll. Sprich: Sie können darüber entscheiden welche Musik gespielt wird, welche Veranstaltungen es in der Diskothek geben soll, welche Getränke serviert werden, wie die Atmosphäre sein soll und auch an welches Publikum sie ihre Veranstaltungen richten möchten. Das schließt das Recht ein, darüber zu bestimmen, wer das Haus oder die Geschäftsräume betreten darf. Das Hausrecht beruht auf dem verfassungsrechtlichen Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Hierzu gehört auch, dass Betreiber*innen eines Clubs Hausregeln bestimmen können, an die sich Gäste halten müssen. Zu solchen Hausregeln können zum Beispiel „Dresscodes“ oder andere allgemeine Verhaltensregeln gehören. Bei Verletzung der Hausordnung steht es den Betreiber*innen frei, ein Hausverbot auszusprechen. Das Recht auf die Erteilung eines Hausverbots lässt sich aus dem sogenannten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art.2 Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und dem Recht auf Eigentum aus Art. 14 Grundgesetz ableiten.
Verletzt eine Person regelmäßig die Hausordnung, wenn sich z.B. der Gast aggressiv verhält oder betrunken ist, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. In solch einem Falle liegt keine Diskriminierung vor.

