Nach § 20 Abs. 1 des AGG ist das Benachteiligungsverbot eingeschränkt, wenn eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts im konkreten Fall gerechtfertigt ist.
Eine Ungleichbehandlung aufgrund des äußerlichen Erscheinungsbildes oder der Herkunft ist dagegen immer verboten.

